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foodback – Nachhaltige Entsorgung
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foodback – Nachhaltige Entsorgung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der foodback GmbH & Co. KG

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der foodback GmbH & Co. KG (im Folgenden „foodback“) und ihren Kunden über die Entsorgung und Verwertung von Abfällen. foodback schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Vertragsgegenstand und Pflichten des Kunden

(1) foodback übernimmt die fachgerechte Entsorgung und Verwertung der in der Entsorgungsvereinbarung spezifizierten Abfallfraktionen. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit ausschließlich foodback oder deren autorisierte Partner mit der Abholung und Verwertung der vereinbarten Stoffe zu beauftragen. Die Abfälle sind in separaten, von foodback bereitgestellten Behältern zu lagern. Die Beimischung von Fremdstoffen (z. B. Glas, Metall, Kunststoffe, Schadstoffe) ist untersagt.

(2) Überlässt der Kunde die vertragsgegenständlichen Stoffe – insbesondere Altspeisefette – während der Vertragslaufzeit schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) einem anderen Entsorger oder sonstigen Dritten, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsverpflichtung nach Absatz 1. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € je betroffenem Behälter. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 2 Behältermanagement und Eigentumsrecht

foodback stellt verschließbare Behälter zur Verfügung, die im Eigentum des Unternehmens verbleiben. Ein Austausch gegen Fremdbehälter ist nicht gestattet. Bei Verlust eines Behälters ist der Kunde zur Zahlung von 70,00 € zzgl. MwSt. verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde gewährleistet einen ebenerdigen, LKW-befahrbaren Stellplatz und stellt sicher, dass bei der Befüllung mit Speisefetten/-ölen eine maximale Temperatur von 110 °C sowie die maximale Füllmenge nicht überschritten wird. Mit der Befüllung geht das Eigentum an den Inhalten auf foodback über.

§ 3 Abholung und Compliance

Die Abholung erfolgt turnusmäßig oder auf Abruf. Der Kunde stellt die befüllten Behälter am Vorabend des Abholtags bereit und meldet Schäden unverzüglich. Durch eine schriftliche Selbsterklärung bestätigt der Kunde, dass die gelieferten Abfälle:

  • den jeweils geltenden Nachhaltigkeits- und Rohstoffanforderungen für Biomasse nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 – „RED III“ – geänderten Fassung) sowie den hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
  • nicht mit Fremdstoffen vermischt wurden,
  • vollständig und rückverfolgbar dokumentiert sind (insbesondere Veterinärbescheinigungen und Transportpapiere).

Der Kunde stellt sicher, dass seine Angaben den Anforderungen des jeweils einschlägigen Zertifizierungssystems (z. B. REDcert) genügen. Zertifizierungsstellen und zuständige Behörden (z. B. REDcert, BLE) behalten sich stichprobenartige Audits sowie Vor-Ort-Kontrollen vor.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Alle genannten Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Grundleistung sind, werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern der Kunde foodback kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat; liegt ein solches Mandat vor, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrags 14 Tage nach Rechnungsdatum. Kommt es zu einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift, ist foodback berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstehenden Bankgebühren und sonstigen Kosten zusätzlich zum Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, ist foodback berechtigt, die vertraglich geschuldete Entsorgungsleistung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einzustellen, sowie für jede Mahnung – einschließlich der ersten Mahnung – eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 8,00 € zu berechnen; dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass foodback kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von foodback nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 5 Preisanpassung

foodback ist berechtigt, die vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform anzupassen, wenn und soweit sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten ändern – insbesondere Kraftstoff-, Personal-, Transport-, Entsorgungs- und Verwertungskosten sowie gesetzliche Abgaben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des bisherigen Preises, kann der Kunde den Vertrag innerhalb der Ankündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

§ 6 Haftung und Verantwortung

(1) foodback haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet foodback nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(4) Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration der Abfälle. Bei Fehlangaben kann foodback die Annahme verweigern und Mehrkosten berechnen.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der Behälteraufstellung und hat eine Laufzeit von einem Jahr.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Behälter sind innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe gelten die Regelungen nach § 2.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Gerichtsstand: Germersheim.
  • Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.

Stand: Juni 2026

Diese AGB orientieren sich an den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 / RED III geänderten Fassung).

foodback GmbH & Co. KG · Hafenstraße 5 · 76726 Germersheim

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